AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen federkraft Consulting GmbH

UNSER SELBSTVERSTÄNDNIS

Wir sind grundsätzlich immer bestrebt in allen Belangen, eine gemeinsame und für alle Beteiligten gute Lösung zu finden. Wir arbeiten mit unseren Kund*innen auf Augenhöhe. Die Grundsätze der Gleichbehandlung versuchen wir, bestmöglich in jedes Projekt zu integrieren.

Wir verpflichten uns, alle mit der Durchführung des Auftrags bekannt werdenden Vorgänge vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich auf alle in unserem und für unser Unternehmen tätigen Personen. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind.

 

PRÄAMBEL

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Vertragsbestandteil von Aufträgen, die Auftraggeber an die federkraft consulting group (abgekürzt: FCG) im Bereich der Beratung sowie Personal-und Organisationsentwicklung (im Folgenden als „Leistungen“ gekennzeichnet) erteilen.
  2. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen aufrecht.
  3. Die FCG ist berechtigt, sich für einzelne Leistungen dazu befähigter gewerblicher oder freiberuflicher Kooperationspartner zu bedienen. Die FCG ist nicht verpflichtet, die Identität der bei gezogenen Kooperationspartner offen zu legen.
  4. Der Auftraggeber (AG) trägt dafür Sorge, dass die FCG alle für die zügige Auftragserfüllung erforderlichen und nützlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. Dies gilt auch für jene Unterlagen und Informationen, deren Bedeutung erst während der laufenden Beratungsleistungen durch die FCG bekannt werden. Der AG trägt weiters dafür Sorge, dass ein allenfalls bestehender Betriebsrat | Personalvertretung rechtzeitig von der Beratungstätigkeit der FCG informiert wird.

 

I. GELTUNGSBEREICH UND UMFANG

Beratungsaufträge oder sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom AG schriftlich, firmen mäßig gezeichnet werden und verpflichten die Vertragsteile nur nach Maßgabe des in der schriftlichen Vereinbarung angegebenen Umfanges.

 

II. ZUSICHERUNG DER UNABHÄNGIGKEIT

Die Vertragsteile werden alle notwendigen Vorkehrungen treffen, damit die Unabhängigkeit der Mitarbeiter und Kooperationspartner der FCG gewährleistet ist. Untersagt sind insbesondere Angebote des AG auf Anstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern der FCG oder die direkte Beauftragung von Kooperationspartnern der FCG während laufendem Auftragsverhältnis.

 

III. BERICHTERSTATTUNG

Die FCG wird dem AG über die Beratungstätigkeit schriftlich Bericht erstatten, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall ist von der Berichtspflicht auch die Tätigkeit von Kooperationspartnern der FCG umfasst.

 

IV. SCHUTZRECHTE

 

  1. Das geistige Eigentum und daher das Urheberrecht an den im Zusammenhang mit dem Auftrag erbrachten Leistungen verbleibt bei der FCG.
  2. Der AG darf die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag übergebenen oder bekannt gewordenen Informationen nur für eigene Zwecke verwenden. Jedwede Weitergabe solcher Informationen - auch nach Erfüllung des Auftrages an Dritte - ist untersagt. Als Informationen gelten insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Leitfäden, Leistungsbeschreibungen und Datenträger, unabhängig davon, ob diese Informationen der FCG, ihren Mitarbeitern oder von Kooperationspartnern stammen. Die Weitergabe solcher Informationen an Dritte bedarf in jedem einzelnen Fall der schriftlichen Zustimmung durch die FCG.

 

V. GEWÄHRLEISTUNG

 

  1. Die FCG wird den AG von nachträglich hervorkommenden Unrichtigkeiten oder Mängeln ihrer Leistungen unverzüglich informieren und diese Unrichtigkeiten oder Mängel binnen angemessener Frist beheben.
  2. Sind die Unrichtigkeiten oder Mängel der Auftraggebersphäre zuzurechnen, findet die Behebung nur über gesonderten schriftlichen Auftrag des AG statt. Die zur Behebung erforderlichen Leistungen werden dem AG gesondert verrechnet.
  3. Sind die Unrichtigkeiten oder Mängel der Sphäre der FCG zuzurechnen, dann leistet die FCG binnen angemessener Frist kostenlos Gewähr. Der Anspruch des AG auf Wandlung oder Preisminderung ist ausgeschlossen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt binnen sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Auftrages.

 

VI. HAFTUNG

 

  1. Die FCG, ihre Mitarbeiter/innen und Kooperationspartner/innen haben bei der Durchführung der beauftragten Leistungen die allgemein anerkannten Regeln der Berufsausübung zu beachten. Die FCG haftet für das Verschulden von Mitarbeiter/innen und Kooperationspartner/innen wie für ihr Eigenes. Die Haftung der FCG für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast für die Verschuldensfrage trägt der AG.
  2. Der Schadenersatzanspruch muss binnen sechs Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädigendem, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach dem Anspruch begründendem Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

 

VII. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

 

  1. Die FCG wird über alle Angelegenheiten des AG, die ihr im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bekannt werden gegenüber jedermann und zeitlich unbeschränkt Stillschweigen bewahren. Von der Verschwiegenheitspflicht sind Informationen an Kooperationspartner ausgenommen, die die FCG beizieht und die für die Erfüllung der Beratungsleistung erforderlich sind. In diesem Fall wird die FCG den Kooperationspartner im selben Umfang zur Verschwiegenheit verpflichten. Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind weiters jene Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
  2. Die FCG darf Berichte, Gutachten, Ergebnisse und sonstige schriftliche Äußerungen betreffend der Auftragerfüllung für den AG, Dritten nur mit ausdrücklicher Einwilligung des AG zur Verfügung zur Verfügung stellen.

 

VIII. HONORAR, STORNO, VERSCHIEBUNG, SPESEN

 

  1. Als Gegenleistung für die Leistungen hat die FCG gegen den AG Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars. Je nach Vereinbarung hat der AG bei Auftragserteilung eine Anzahlung oder während laufender Auftragsdurchführung Teilzahlungen zu leisten. Das restliche Honorar ist binnen 14 Tage nach Erbringung der vereinbarten Leistungen fällig.
  2. Unterbleiben die Leistungen ganz oder teilweise, dann gebührt der FCG das vereinbarte Honorar zur Gänze, wenn die FCG zur Beratungsleistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des AG liegen, daran gehindert worden ist. Zu den Umständen auf Seiten des AG zählen insbesondere mangelnde Mitwirkung des AG an der Auftragserfüllung oder unberechtigte vorzeitige Vertragsauflösung.
  3. Unterbleiben die Leistungen auf Grund von Umständen, die auf Seiten der FCG einen wichtigen Grund darstellen, so gebührt der FCG ein anteiliges Honorar, welches den bisher erbrachten Leistungen entspricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bisher erbrachten Beratungsleistungen für den AG verwertbar sind.
  4. Aus berechtigtem Anlass, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit des AG, darf die FCG die Fertigstellung der Leistungen von der vollständigen Bezahlung des Honorars abhängig machen. Die Beanstandung der Leistungen berechtigt den AG nicht zur Zurückbehaltung des Honorars. Davon ausgenommen sind offenkundige Mängel an den erbrachten Leistungen.
  5. Für die Stornierung von bereits terminierten Projekten kommt folgende Regelung zur Anwendung:
  • Ab 3 Wochen vor Beginn: 50% der Auftragssumme
  • Ab 2 Wochen vor Beginn: 75 % der Auftragsumme
  • 48 Stunden vor Beginn: 100 % der Auftragsumme
  • 1 Woche = fünf Werktage

    Wir behalten uns vor, geleistete Vorbereitungsarbeiten, gemäß dem Angebot zu 100 % in Rechnung zu stellen. Stornierungen von gebuchten Veranstaltungen können nur schriftlich oder persönlich entgegengenommen werden. Die Stornierung wird mit dem Tag des Einlangens bei der FCG wirksam
     
  • VERSCHIEBUNGEN VON TERMINIERTEN PROJEKTEN
    Wir konzentrieren uns voll auf Sie und Ihr Projekt, deshalb bitten wir Sie um Ihr Verständnis, dass wir terminierte Projekte nicht einfach so verschieben können. In Ausnahmefällen versuchen wir, Termine nach persönlicher Vereinbarung und Verfügbarkeit der notwendigen Ressourcen neu zu definieren. Die Verrechnung erfolgt dennoch im Rahmen des ursprünglich festgesetzten Termins, gemäß dem Angebot.
     
  • ABSAGE COACHINGEINHEITEN
    Eine Absage von vereinbarten Coachingeinheiten ist bis zu 24 h (Werktag) vor dem Termin möglich. Danach werden diese zu 100 % in Rechnung gestellt.
     
  • SPESEN
    Durchführung außer Haus: pro gefahrenen Kilometer werden € 1,00 verrechnet, Materialkosten, Raumpauschalen, Verpflegung, Unterbringung. etc. werden nach Aufwand verrechnet
    Raummiete (Durchführung bei federkraft): Wir verrechnen eine Raummiete je nach Bedarf zwischen € 285,00 - € 390,00 (exkl. MwSt.) sowie entstehende Spesen für die Bewirtung zwischen €15,00 - € 35,00 pro Person (exkl. MwSt.). Materialkosten werden nach Aufwand verrechnet.

 

IX. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG

 

  1. Die FCG kann das Vertragsverhältnis mittels eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirkung vorzeitig auflösen, wenn der AG wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere die für die Leistungen erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder Informationen nicht erteilt, welche die Unabhängigkeit der FCG oder die Schutzrechte der FCG verletzen. In diesem Fall gilt Punkt IX. Absatz 2.
  2. Der AG kann das Vertragsverhältnis mittels eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirkung vorzeitig auflösen, wenn die FCG mit ihren Beratungsleistungen trotz angemessener Nachfristsetzung im Verzug ist oder gegen die Verschwiegenheitspflicht verstößt.

 

X. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

 

  1. Auf den Beratungsauftrag, dessen Auslegung und für Streitigkeiten daraus ist österreichisches Recht anzuwenden.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz der FCG in Wien.
  3. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag sind ausschließlich die in Handelssachen zuständigen Gerichte in Wien zuständig.